Friedhofsordnung
vom 14.3.2012 für die Friedhöfe der Evangelischen Hoffnungsgemeinde Zieko in den Dörfern Buko, Buro, Düben, Klieken, Luko und Zieko.
Vorwort
Der Friedhof ist eine Stätte, auf der die Bewohner unserer Dörfer ihre Verstorbenen zur letzten Ruhe betten und ihrer gedenken.
Dieser Ort weist uns Lebende darauf hin, dass unser irdisches Leben vergänglich ist, dass wir unser Leben vor Gott verantworten
müssen und dass wir auf die Auferstehung der Toten vertrauen. Der Friedhof ist ein Ort an dem die biblische Botschaft verkündigt
wird, dass " Christus Jesus dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat
durch das Evangelium" (2. Timotheus 1, 10).
Auf diesem Vertrauen auf ein neues Leben bei Gott ergibt sich, wie wir Trauernde begleiten, wie wir den Friedhof gestalten und
ihn benutzen.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2: Benutzung des Friedhofes
§ 3: Verhalten auf dem Friedhof
§ 4: Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
§ 5: Gebühren
2. Grabstätten und Bestimmungen
§ 6: Allgemeines
§ 7: Rechtsverhältnisse an Grabstätten
§ 8: Urnengemeinschaftsgrab - Klieken
§ 9: Benutzung der Wahlgrabstätten
§ 10: Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 11: Alte Rechte
§ 12: Grabgewölbe
§ 13: Ausheben der Gräber
§ 14: Belegung, Wiederbelebung, Graböffnung
§ 15: Um - und Ausbettung
$ 16: Särge und Urnen
§ 17: Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 18: Grabmale
§ 19: Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
§ 20: Instandhaltung der Grabmale
§ 21: Schutz wertvoller Grabmale
§ 22: Entfernung von Grabmalen
3. Bestattung und Feiern
§ 23: Anmeldung der Bestattung
§ 24: Musikalische Darbietungen
§ 25: Zuwiderhandlungen
4. Schlussbestimmungen
§ 26: Haftung
§ 27: Öffentliche Bekanntmachung
§ 28: Gleichstellungsklausel
§ 29: Inkrafttreten
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Hoffnungsgemeinde Zieko erlässt in Beachtung der kirchlichen und staatlichen Bestimmungen für die
Ortsfriedhöfe in Buko, Buro, Düben, Klieken, Luko und Zieko die nachstehende Friedhofsordnung.
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Der Friedhof steht in der Trägerschaft der Evangelischen Hoffnungsgemeinde Zieko.
2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat.
3) Die Verwaltung obliegt dem zuständigen Pfarramt und dem Gemeindekirchenrat.
4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hiervon nicht berührt.
§ 2 Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist zur Bestattung aller Personen bestimmt, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Ortschaften hatten oder ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofträgers.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
2) Das Betreten des Friedhofes erfolgt nach Einbruch der Dunkelheit auf eigene Gefahr.
3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
4) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren;
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze gewerblich anzubieten und dafür zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
d) ohne Erlaubnis gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen;
f) sämtliche organische und anorganische Abfälle abzulagern;
g) den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Einfassungen
unberechtigt zu betreten;
h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen;
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten;
j) Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden;
k) Unkrautbekämpfungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden.
5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen
sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
2) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit von Gewerbetreibenden von einer schriftlichen Zulassung abhängig machen. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die nachweisen können,
dass sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dies kann bei Handwerkern z.B. durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei
Gärtnern durch Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Die Zulassung kann auch vom Nachweis einer für die Ausübung der Tätigkeit des Gewerbetreibenden
ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines schriftlichen Berechtigungsbeleges / einer Berechtigungskarte, die gegebenenfalls Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen sind.
3) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Friedhofsträger untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und
ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. Sie kann im Übrigen untersagt werden, wenn die
Tätigkeit mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar ist.
4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags von 7.00Uhr bis 16.00Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen und an Werktagen und in der Nähe einer
gerade stattfindenden Bestattung sind gewerbliche und störende Arbeiten nicht gestattet.
(Unbeschadet des § 3 Abs. 4) Buchst.c)
5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.
Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind sie so
herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern und gewerbliche Geräte nicht an der oder
in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigen.
6) Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
§ 5 Gebühren
Für die Nutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide.
Die Friedhofsgebührenordnung ist als Anlage beigefügt.
2. Grabstätten und Bestimmungen
§ 6 Allgemeines
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen
nur Rechte nach dieser Ordnung.
2) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
3) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird von der Anerkennung der Ordnung abhängig gemacht.
4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
§ 7 Rechtsverhältnisse an Grabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die in Absprache mit den Nutzungsberechtigten als Einzel- oder Doppel/Familiengrabstätte angelegt werden. Wahlgrabstätten können für eine die Ruhezeit
übersteigende Nutzungszeit vergeben werden.
2) Für die Grabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Erdbestattung:
Einzelgrab Länge 2,20 m Breite 1,20 m
Doppelgrab Länge 2,20 m Breite 2,20 m
b) Urnengrab:
Länge 0,80 m Breite 0,60 m für 2 Urnen
Länge 0,80 m Breite 0,80 m für 4 Urnen
Größere Urnengräber bedürfen der Genehmigung durch den Friedhofsträger. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Einzelgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Einzelgrabstätte können zusätzlich bis 8 Urnen beigesetzt werden.
4) Auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage, sowie auf Unveränderlichkeit ihrer Umgebung besteht kein Anspruch.
5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.
6) Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.
a) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung nicht zulässig.
b) Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Der Friedhofsträger weist die Nutzungsberechtigten durch Bekanntmachung auf das Ende der Nutzungszeit hin.
c) Überschreitet bei einer weiteren Belegung die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern.
d) Bei Familiengrabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Grabstätten auf einmal vorzunehmen.
§ 8 Urnengemeinschaftsgrab - Klieken
1) Das Urnengemeinschaftsgrab dient zur Bestattung von Personen, die ihren letzten Wohnsitz in Klieken hatten bzw. die vor ihrer Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung in Klieken wohnten.
2) Die Bestattung auf dem Urnengemeinschaftsgrab erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Gemeindekirchenrat bzw. bei dessen bevollmächtigten Verwalter. Die Gestaltung und Pflege obliegt dem
Gemeindekirchenrat bzw. dessen bevollmächtigtem Verwalter.
3) Die Ruhefrist auf dem Urnengemeinschaftsgrab beträgt 25 Jahre.
4) Eine Umbettung aus dem Urnengemeinschaftsgrab in ein anderes Grab ist ausgeschlossen. Eine anonyme Bestattung ist nicht erlaubt.
5) Der Name des Verstorbenen wird auf die vorhandene Grabplatte von einem Steinmetzbetrieb aufgetragen. Dieses veranlasst der Gemeindekirchenrat bzw. dessen bevollmächtigter Verwalter
einen Monat vor dem Ewigkeitssonntag.
6) Der Nutzungsberechtigte erklärt sich mit den Punkten 1 -5 durch eine Unterschrift auf dem Antrag zur Bestattung einer Urne auf dem Urnengemeinschaftsgrab in Klieken einverstanden.
§ 9 Benutzung der Wahlgrabstätten
In Grabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.
1) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 10 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 9 übertragen.
2) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigtem schriftlich bestätigt.
§ 11 Alte Rechte
Für Wahlgrabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
§ 12 Grabgewölbe
Das Ausmauern von Gräbern ist unzulässig.
§ 13 Ausheben der Gräber
1) Die Tiefe der einzelnen Gräber muss 1,80 m betragen. Bei Urnen beträgt die Erdüberdeckung mindestens 0,50 m.
2) Der Abstand zwischen zwei einzelnen Gräbern muss mindestens 0,30 m betragen.
§ 14 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden nicht verweste
Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen.
4) Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.
§ 15 Um- und Ausbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbetten von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige.
4) Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden
Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.
5) Der Antragsteller hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Genehmigung.
8) Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage Klieken sind nicht gestattet.
§ 16 Särge und Urnen
1) Särge für Erwachsene sollten im Allgemeinen nicht länger sein als 2,10 m und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittel nicht breiter als 0,70 m sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist der Friedhofsträger bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.
2) Der Friedhofsträger muss Särge und Ausstattung, die in der Erde nicht zerfallen, zurückweisen.
3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
4) Bei der Verwendung von Überurnen muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material bestehen. Nicht zulässig sind Urnen aus Kunststoff.
§ 17 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen,
dass andere Gräber und Anlagen sowie die Wege nicht beeinträchtigt werden.
2) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes, sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet und weiterhin unterhalten werden.
3) Das Anliefern und Anwenden von Kunststoffen für Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Grabsteinfassungen und Grabmale.
§ 18 Grabmale
Gestaltung und Inschriften dürfen nichts enthalten, was christliche Empfindungen verletzt.
§ 19 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen eines schriftlichen Antrages (inklusive einer bemaßten Zeichnung) und der
Genehmigung durch den Friedhofträger bzw. dessen bevollmächtigten Verwalter.
2) Das Fundament muss die Standsicherheit des Grabsteins auf Dauer gewährleisten.
§ 20 Instandhaltung der Grabmale
1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon als gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen,
notfalls durch die Beauftragung eines Bildhauers oder eines Steinmetzen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet der Nutzungsberechtigte für den Schaden.
3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte, auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb eines festgesetzten
Zeitraumes in Ordnung zu bringen. Erfolgt dies nicht, kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Friedhofsträger in Ordnung gebracht werden bzw. kann das Nutzungsrecht entzogen werden.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt,
wird die Grabstätte vom Friedhofsträger geräumt.
§ 21 Schutz wertvoller Grabmale
1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofträgers.
Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde, eventuell nach gutachtlicher Äußerung des Landeskonservators, abgehängt oder entfernt werden.
2) Grabmale, die den Anforderungen von Abs. 1) entsprechen, können gegebenenfalls an einer anderen Stelle aufgestellt werden.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dieser ist jedoch vor der Räumung verpflichtet,
mit dem Friedhofsträger Rücksprache zu nehmen. Erfolgt die Entfernung nicht, verfügt der Friedhofsträger darüber. Die dem Friedhofsträger entstandenen Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 21 zu beachten.
2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern oder es hat ein nochmaliger Hinweis auf der Grabstelle stattzufinden. In dem Entziehungsbescheid wird
der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
3) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung etc.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung nicht beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen.
Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein
vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
3. Bestattung und Feiern
§ 23 Anmeldung der Bestattung
Die Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bescheinigung über die Beurkundung des Todesfalles oder einer Beerdigungserlaubnis der Ordnungsbehörde anzumelden.
§ 24 Musikalische Darbietungen
1) Bei besonderen musikalischen Darbietungen für Bestattungsfeiern auf dem Friedhof ist vorher der Friedhofsträger zu informieren.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Information des Friedhofsträgers.
§ 25 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
4. Schlussbestimmung
§ 26 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen,
durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 27 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofsordnung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde sowie der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut in ortsüblicher Weise.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Zieko aus.
(4) Die Friedhofssatzung und alle Änderungen werden zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
§ 28 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die vorherige Friedhofsordnung außer Kraft.
Im Original gesiegelt und unterschrieben
Friedhofsträger: Ev. Hoffnungsgemeinde Zieko
Zieko, den 14.3.2012 Siegel Eichelbaum
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeindekirchenrates vom 14.3.2012 kirchenaufsichtlich genehmigt vom Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
Dessau-Roßlau, den 8.5.2012 Siegel Oberkirchenrat von Bülow für den Landeskirchenrat
Friedhofsgebührenordnung
der Evangelischen Hoffnungsgemeinde Zieko für die Friedhöfe in Buko, Buro, Düben, Klieken, Luko und Zieko.
Für die Friedhöfe der Evangelischen Hoffnungsgemeinde Zieko hat der Gemeindekirchenrat am 14.3.2012
nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
Friedhofsgebührenordnung
§ 1: Allgemeines
§ 2: Gebührenpflichtige
§ 3: Entstehen der Gebührenpflicht
§ 4: Festsetzung und Fälligkeit
§ 5: Stundung und Erlass der Gebühren
§ 6: Gebühren
§ 7: Besondere / zusätzliche Leistungen
§ 8: Schlussvorschriften
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistungen.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Gebühren
Gebühren zur Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten.
1. Erdwahlgrab
1.1 Einzelerdwahlgrab für 25 Jahre 350,00 Euro
1.2 Doppelerdwahlgrab für 25 Jahre 700,00 Euro
1.3 Nach- und Wiederlösegebühr pro Jahr (nach 35 Jahre kostenfrei) 8,00 Euro
2. Urnengrab
2.1 Urnenwahlgrab für 25 Jahre, bis zu 2 Urnen
Breite 60cm - Tiefe 80cm 250,00 Euro
2.2 Urnenwahlgrab für 25 Jahre, bis zu 4 Urnen
Breite 80cm - Tiefe 80cm 300,00 Euro
2.3 Urnengrab größer 350,00 Euro
2.4 Nach- und Wiederlöse pro Jahr 8,00 Euro
2.5 Urnenbeisetzungsgebühr 50,00 Euro
2.6. Urnengemeinschaftsgrab Klieken 820,00 Euro
2.7 Beisetzung einer Urne in einem bereits vorhandenen Erdgrab: Nachlöse bis zur Erfüllung der Ruhefrist nach 1.3 sowie der Beisetzungsgebühr nach 2.5
2.8 Beisetzung einer Urne in einem bereits vorhandenen Urnengrab: Nachlösung bis zur Erfüllung der Ruhefrist nach 2.4 sowie der Beisetzungsgebühr nach 2.5
3. Unterhaltungsgebühr pro Jahr:
Einzelgrab und Urnengrab 5,00 Euro
Doppelgrab 10,00 Euro
Urnengemeinschaftsgrab Klieken ist in der Gebühr (siehe Punkt 2.6) enthalten
§ 7
Besondere / zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Im Original gesiegelt und unterschrieben
Friedhofsträger: Ev. Hoffnungsgemeinde Zieko
Zieko, den 14.3.2012 Siegel Eichelbaum
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeindekirchenrates vom 14.3.2012 kirchenaufsichtlich genehmigt vom Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
Dessau-Roßlau, den 8.5.2012 Siegel Oberkirchenrat von Bülow für den Landeskirchenrat